Agilere Verwaltungsverfahren für ausländische Investoren in Spanien

Veröffentlicht am 24.02.2022

Am 25. November 2021 schloss die spanische Regierung im Rahmen der Entwicklung des Gesetzesentwurfs des Königlichen Dekretes zu Auslandsinvestitionen (Real Decreto sobre Inversiones Exteriores) die Phase der Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ab (consulta pública), wobei es sich um eine Form der zwingenden Beteiligung von Interessengruppen an der Gesetzgebung in Spanien handelt.

Die parlamentarische Bestätigung dieses Königlichen Dekretes verfolgt einen doppelten Zweck. Zum einen die Ausführung der Aspekte des Gesetzes 19/2003, die im Jahr 2020 geändert wurden (siehe geltende Gesetzgebung), um diejenigen Unternehmen zu schützen, die in strategischen Branchen tätig sind, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme des Artikels 7 bis zur Aufhebung der sog. Liberalisierungsregelung (régimen de liberalización). In Spanien ist dieser Artikel als escudo antiopa bekannt, also „Schutzschild gegen öffentliche Übernahmen“. Und zum anderen die Aktualisierung des Verfahrens zur Meldung von Auslandsinvestitionen im Investitionsregister. Dies betrifft sowohl ausländische Investitionen in Spanien als auch spanische Investitionen im Ausland.

Parlamentarische Bestätigung des Gesetzesentwurfs zu Auslandsinvestitionen in Spanien: Hauptziele

Mit diesen Änderungen beabsichtigt die spanische Zentralregierung:

  1. die Senkung der Verwaltungskosten für Investoren.
  2. eine klarere Spezifizierung der Aufhebung der Regelung zu ausländischen Investitionen.
  3. eine Anpassung des Gesetzes an die EU-Verordnung 2019/452 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union.
  4. die Verbesserung der Qualität und internationalen Vergleichbarkeit der Statistiken des Investitionsregisters.

Was ist die „Aufhebung der Liberalisierungsregelung für bestimmte ausländische Investitionen in Spanien“?

Eines dieser Ziele der spanischen Zentralregierung ist besonders hervorzuheben: mehr Klarheit hinsichtlich der Aufhebung der Liberalisierungsregelung für bestimmte ausländische Investitionen in Spanien. Die ungenaue, da generische, Formulierung des Artikels 7 bis führte zu nicht unwesentlicher Unklarheit hinsichtlich Umfangs und Anwendungsbereich der Bestimmungen sowie der Pflicht zur Einholung einer Genehmigung.

So definiert der Gesetzentwurf in seinem Artikel 8 ausdrücklich die genehmigungspflichtigen ausländischen Investitionen. Er bestimmt weiter, dass der Zweck der Genehmigung ist, zu prüfen, ob die Investitionen die Sicherheit, Gesundheit oder öffentliche Ordnung in Spanien beeinträchtigen, um dann ggf. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können. Allerdings muss bei der Prüfung dieser Investitionen gemäß Artikel 65 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) Verhältnismäßigkeit walten. In diesem Sinne wird die Liberalisierungsregelung nicht aufgehoben, wenn die Transaktion keine oder nur eine geringe Auswirkung auf die nach Artikel 7 bis des Dekretes und Artikel 65 AEUV geschützten Rechtsgüter hat.

Welches sind die kritischen Sektoren, die der Gesetzesentwurf in Spanien schützt?

Der Gesetzesentwurf führt auch den sachlichen Anwendungsbereich der Investition, definiert in Art. 7.2 des Gesetzes 19/2003, aus, welcher bisher nur über „Sektoren“ sprach. Konkretisiert werden:

  1. Kritische Infrastrukturen: diejenigen, welche im spanischen nationalen Katalog für Kritische Infrastrukturen (Catálogo Nacional de Infraestructuras Críticas) aufgenommen sind;
  2. Kritische Technologien;
  3. Technologien mit doppeltem Verwendungszweck: die in der EU-Verordnung 2021/821 vorgesehenen; im Wesentlichen Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können;
  4. Schlüsseltechnologien für die industrielle Führungsrolle und industrielle Erweiterung: die im EU-Beschluss 2021/764 bestimmten (die zu einem Großteil den Technologien mit doppeltem Verwendungszweck entsprechen);
  5. Technologien, die im Rahmen von für Spanien besonders relevanten Programmen und Projekten entwickelt wurden: diejenigen, die öffentliche Fördergelder in relevanter Höhe erhalten;
  6. Wesentliche Verbrauchsstoffe: diejenigen, die für die Erbringung der Leistungen der Grundversorgung (Gesundheit, Sicherheit, soziales Wohlbefinden und Wohlstand und das Funktionieren des Staates) erforderlich und nicht ersetzbar sind;
  7. Unternehmen mit Zugang zu sensiblen Informationen aufgrund ihrer potenziellen destabilisierenden Nutzung oder Fähigkeit zur Gefährdung der Umsetzung von öffentlicher Politik: der allgemeine Verweis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wird näher ausgeführt.

Genehmigungspflichtige Investitionen

Der Gesetzesentwurf definiert auch die Investitionen, die unabhängig von dem objektiven Element (Artikel 7 bis Abs. 3) genehmigungspflichtig sind. Dies betrifft Investitionen, die durch Investoren vorgenommen werden, die von Regierungen außerhalb der EU kontrolliert werden, und die ein Risiko zur Gefährdung der Sicherheit, Gesundheit oder öffentlichen Ordnung in Spanien mit sich bringen. Zur Bestimmung, ob ein Investor direkt oder indirekt durch die Regierung eines Drittlandes oder durch eine öffentliche Stelle kontrolliert wird, wird Artikel 7.2 des spanischen Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb (Kontrolle von Absprachen) herangezogen.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die Energiebranche.

Auch Investitionen mit einem Volumen von weniger als 5 Mio. Euro sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, da diese als weniger relevant eingestuft werden, sofern sie keine für Spanien oder die EU besonders relevante Technologien nutzen oder entwickeln.

Agilere Verfahren für ausländische Investoren in Spanien

Betroffene sollen ihre Fragen der zuständigen Stelle (Generaldirektion für Internationalen Handel und Investitionen des Staatssekretariats für Handel) vorlegen und eine verbindliche Antwort erhalten können, um die Unsicherheit zur Genehmigungspflichtigkeit einer bestimmten Transaktion ausräumen zu können. Mit diesem Mechanismus soll das Ziel eines agileren und klareren Verfahrens der ausländischen Investition für Investoren erreicht werden.

Fazit

Der Gesetzesentwurf des königlichen Dekretes löst einige der Auslegungsfragen, die mit Inkrafttreten des Artikels 7 bis aufgenommen sind. Dabei führt er u.a. die Aufhebung der Liberalisierungsregelung mit dem Ziel größerer Rechtssicherheit näher aus und entlastet somit die zuständigen Behörden.