Arbeiten in Spanien: Neue Bedingungen für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Veröffentlicht am 15.06.2023

Durch das in Spanien kürzlich in Kraft getretene Ausführungsgesetz 1/2023 vom 28. Februar 2023, das das Ausführungsgesetz 2/2010 vom 3. März 2010 über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch ändert, werden unter anderem die Artikel 169, 172 und 173 des Allgemeinen Gesetzes über die Sozialversicherung (LGSS), verabschiedet durch den Königlichen Gesetzeserlass 8/2015 vom 30. Oktober 2015, modifiziert, so dass erwerbstätigen Frauen seit dem 1. Juni 2023 nun auch unter den folgenden Bedingungen die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zusteht:

Monika Bertram Abogada +34 91 319 96 86

Durch das in Spanien kürzlich in Kraft getretene Ausführungsgesetz 1/2023 vom 28. Februar 2023, das das Ausführungsgesetz 2/2010 vom 3. März 2010 über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch ändert, werden unter anderem die Artikel 169, 172 und 173 des Allgemeinen Gesetzes über die Sozialversicherung (LGSS), verabschiedet durch den Königlichen Gesetzeserlass 8/2015 vom 30. Oktober 2015, modifiziert, so dass erwerbstätigen Frauen seit dem 1. Juni 2023 nun auch unter den folgenden Bedingungen die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zusteht:

  1. Beeinträchtigende Menstruation à im Zusammenhang mit Erkrankungen wie Endometriose, Myomen, entzündlichen Beckenerkrankungen, Abflussstörungen, Adenomyose, Endometriumpolypen oder PCOS, welche unter anderem zu Symptomen wie Dyspareunie, Dysurie, Unfruchtbarkeit oder übermäßig starken Regelblutungen führen können.

Um Anspruch auf die entsprechende Versicherungsleistung zu haben, muss die Erwerbstätige keine Mindestbeitragszeit nachweisen.

  1. Schwangerschaftsabbruch oder Fehlgeburt à solange medizinische Betreuung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Anspruch genommen wird und die Arbeitsunfähigkeit der Frau andauert.

Um Anspruch auf die entsprechende Versicherungsleistung zu haben, muss die Erwerbstätige keine Mindestbeitragszeit nachweisen.

  1. Schwangerschaft der erwerbstätigen Frau à ab Beginn der 39. Schwangerschaftswoche. In diesem Fall muss die Erwerbstätige die folgenden Mindestbeitragszeiten nachweisen, um Anspruch auf die Versicherungsleistung zu haben:

a. Frauen zwischen 22 und 25 Jahren à mindestens 90 Tage innerhalb der 7 Jahre, die dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs unmittelbar vorausgehen.

b. Frauen ab 26 Jahren à mindestens 180 Tage innerhalb der 7 Jahre, die dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs unmittelbar vorausgehen.

In Bezug auf die Zahlung der Leistung gilt Folgendes:

a. Beeinträchtigende Menstruation: Die Leistung wird von der spanischen Sozialversicherung ab dem Tag der Krankschreibung gezahlt.

b. Schwangerschaftsabbruch/Fehlgeburt gemäß obigem Abschnitt 2: Die Leistung wird von der spanischen Sozialversicherung ab dem ersten Tag nach der Krankschreibung gezahlt. Für den Tag der Krankschreibung selbst muss der Arbeitgeber das volle Gehalt zahlen.