Diese Debatte hat der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) in seinem Urteil 1268/2025 vom 16. Dezember (Rec. 738/2025) entschieden, ergangen im Rahmen einer Kassationsbeschwerde zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Die Vierte Kammer kam zu dem Schluss, dass die Kündigung mit Zugehen des Kündigungsschreibens beim betreffenden Arbeitnehmer wirksam wird, und nicht ab dem Zeitpunkt der Abmeldung bei der Sozialversicherung, selbst wenn letztere zuerst erfolgt.
Der Gerichtshof bestätigte jedoch auch, dass die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer zuvor durch eine SMS der Sozialversicherung von seiner Kündigung Kenntnis erhalten hat, allein noch keinen Verstoß gegen die formalen Anforderungen des Artikels 53.1 des spanischen Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de Trabajadores, ET) darstellt. Folglich kann die Kündigung nicht allein aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen dem Erhalt der SMS und der späteren Zustellung des Kündigungsschreibens als unzulässig eingestuft werden, zumal sich die geprüfte Kassationsbeschwerde allein auf diese angebliche formale Unregelmäßigkeit (Datum der Kenntnis der Abmeldung vs. Datum der Zustellung des Kündigungsschreibens) stützte.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- Einer Arbeitnehmerin, die seit 13 Jahren im Unternehmen beschäftigt war, wurde am 15. Juni 2023 ihre betriebsbedingte Kündigung zugestellt.
- Der Arbeitgeber legte in dem Kündigungsschreiben als Datum des Wirksamwerdens der Kündigung den 12. Juni 2023 fest, d. h. drei Tage vor dem Datum der Zustellung.
- Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin bei der Sozialversicherung mit Wirkung zum 12. Juni 2023 abgemeldet.
- Am 14. Juni 2023 – einen Tag vor Erhalt des Schreibens und zwei Tage nach dem Datum der Abmeldung bei der Sozialversicherung – erhielt die Arbeitnehmerin eine SMS von der TGSS, in der sie über diese Abmeldung mit Wirkung zum 12. Juni 2023 informiert wurde.
Der Rechtsbeistand der Arbeitnehmerin argumentierte, dass der Widerspruch zwischen den Daten des Wirksamwerdens gegen Artikel 53.1 ET verstieße und daher die Kündigung unzulässig sei. Er untermauerte dies mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs von Andalusien (Málaga) vom 15. Juli 2024 (Rec. 1131/2024), das als Datum des Wirksamwerdens jenes der „sicheren Kenntnis der Kündigung” definierte. Im vorliegenden Fall wäre dies der Tag der Kenntnisnahme aufgrund der SMS der TGSS. Der Arbeitgeber hätte die formalen Anforderungen bereits zu diesem Zeitpunkt hätte erfüllen müssen, weshalb die Kündigung unzulässig sei, so die Darstellung der Arbeitnehmerin.
Diese Rechtsauffassung teilte der TS jedoch nicht. Er verwarf die Argumentation der Beschwerdeführerin und folgt stattdessen der Darstellung des in der Kassationsbeschwerde angefochtenen Urteils des Obersten Gerichtshof von Valencia vom 5. November 2024 [Rec. 1751/2024]. Im Wesentlichen stützt sich der Gerichtshof dabei auf drei Hauptgedanken:
- Datum des Wirksamwerdens der Kündigung ist das Datum der Zustellung des Schreibens, nicht das im Dokument selbst angegebene Datum oder das Datum, das sich aus der Abmeldung bei der Sozialversicherung ergibt. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Handlung und wird daher erst wirksam, wenn die Arbeitnehmerin das Schreiben erhalten hat. Das vom Arbeitgeber angegebene Datum hat keine Gültigkeit, wenn es nicht mit dem Datum der tatsächlichen Zustellung übereinstimmt.
- Die Berechnung der Verwirkungsfrist eines Anspruchs hängt ebenfalls vom Erhalt / von der Zustellung des Schreibens ab. Bei Diskrepanzen zwischen den Daten – Zustellung, Abmeldung bei der Sozialversicherung und im Schreiben angegebenes Datum – beginnt die Frist von 20 Tagen ab der tatsächlichen Zustellung zu laufen. Dies hindert die Arbeitnehmerin nicht daran, mit Kenntnis der Kündigung den Antrag auf einen Gütetermin bereits vorzubereiten, diese Kenntnis ersetzt jedoch nicht die formelle Zustellung.
- Die Abmeldung bei der Sozialversicherung vor Zustellung des Schreibens macht die Kündigung an sich nicht unzulässig. Sie kann zwar eine Verwaltungsunregelmäßigkeit darstellen, ersetzt jedoch nicht die schriftliche Mitteilung und macht die Kündigung nicht ungültig, sofern das Schreiben die Anforderungen des Artikels 53.1 ET erfüllt.
Letztendlich bekräftigt das Urteil des Obersten Gerichtshofs einen strukturellen Grundsatz der gesetzlichen Garantien im Bereich der Kündigung: Die Form ist wichtig, die Zustellung ist wichtig und die Garantien des Arbeitnehmers sind wichtig. Es ist nicht möglich, die SMS der TGSS – einen automatisierten Verwaltungsakt – mit einem formellen Kündigungsschreiben gleichzusetzen, dem einzigen gültigen Instrument, welches das Datum des Wirksamwerdens der Vertragsbeendigung bestimmen und damit den Lauf der Verfahrensfristen beginnen kann.