Erbschaftssteuererklärungsfrist in Spanien – Sonderfall: Eigenhändiges Testament

Veröffentlicht am 16.09.2021

Die Erbschaftssteuer ist in Spanien innerhalb von 6 Monaten zu erklären. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ableben des Erblassers. Erfolgt die Erbschaftssteuererklärung nicht fristgemäß drohen Verzugszinsen und Säumniszuschläge von bis zu 20 % des Steuerbetrages. Die Säumniszuschläge können vermieden werden, wenn innerhalb der ersten 5 Monate eine Fristverlängerung, die einmalig über 6 Monate erteilt werden kann, beantragt wird.

Michael Fries Abogado & Rechtsanwalt +34 91 319 96 86

Der spanische Finanzgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung vom März dieses Jahres festgestellt, dass im Falle von Erbschaften, die auf der Grundlage eines eigenhändigen Testaments abgewickelt werden, ein anderer Fristbeginn gelte. Eigenhändige Testamente bedürfen zu ihrer Abwicklung einer gerichtlichen oder notariellen Echtheitsbestätigung. Es handelt sich um ein Verfahren in dem Zeugen die Echtheit der Handschrift des Erblassers bestätigen müssen. Erst wenn die Echtheit bestätigt ist, kann das Testament (notariell) protokolliert werden. Erst in diesem Zeitpunkt fällt das Erbe bei Erben an. Deshalb könne ab diesem Zeitpunkt auch erst die Frist zur Erklärung der Erbschaftssteuer beginnen.

Angesichts dessen, dass die Erbschaftssteuererklärungsfrist mit 6 Monaten gerade bei grenzüberschreitenden Nachlasssachen sehr kurz ist, sollte dieser nun von der Finanzrechtsprechung bestätigte Sonderfall bei Vorliegen eigenhändiger Testamente immer berücksichtigt werden.