Spaniens neues Whistleblower-Gesetz: Alles neu oder bleibt alles beim Alten?

Veröffentlicht am 28.03.2023

Am 13. März 2023 trat das Gesetz 2/2023 vom 20. Februar zum Schutz von Personen, die Gesetzesverletzungen melden, und zum Kampf gegen Korruption in Kraft, mit dem – nach Ablauf der Frist – die Richtlinie (EU) 2019/1937 (die „EU-Whistleblower-Richtlinie“) umgesetzt wurde.

Ziel der Regelung ist der Schutz aller Personen, die Korruption, Betrug oder Verletzungen des Unionsrechts oder des jeweiligen innerstaatlichen Rechts melden, indem geschützte Meldekanäle geschaffen werden und jedwede Form von Repressalien gegen die Hinweisgeber untersagt wird.

Heiß diskutiert wird in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die neue Regelung Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit mindestens 50 Mitarbeitern sowie Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern verpflichtet, ein internes System zur Meldung von Missständen (sog. Meldekanäle) einzurichten.

Diese Meldekanäle müssen so gestaltet sein, dass Meldungen schriftlich (auf Papier oder elektronisch), mündlich und durch persönliche Zusammenkunft (die nach entsprechender Aufklärung des Hinweisgebers aufgezeichnet wird) möglich sind, wobei die Vertraulichkeit der Meldung und die Anonymität des Hinweisgebers gewährleistet sein müssen.

Unternehmen, die keinen Meldekanal einrichten, müssen mit Geldstrafen rechnen. Das Gesetz sieht Geldstrafen zwischen 1.001 und 300.000 Euro für natürliche Personen und zwischen 10.001 und 1.000.000 Euro für juristische Personen vor.

Auch Falschmeldungen und Offenlegungen von Meldungen durch Unternehmen oder Kanäle können mit Bußgeldern geahndet werden, da alle Meldungen anonym sein müssen.

Für Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern ist der 13. Juni 2023 als Umsetzungsfrist gesetzt, Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern haben etwas mehr Zeit, bis zum 1. Dezember 2023.

Ferner soll eine externe Meldestelle bei der neu geschaffenen unabhängigen Verwaltungsbehörde für den Schutz von Hinweisgebern (Autoridad Independiente de Protección del Informante) eingerichtet werden, die von den unternehmensinternen Meldestellen unabhängig ist und diese ergänzt

Aus unserer Sicht ist das Gesetz, wenngleich erforderlich, sehr ehrgeizig und aufgrund der späten Umsetzung der europäischen Richtlinie fehlt an einige Stellen eine klare Regelung.

Hinweisgeber sollen möglichst anonym bleiben, um während des gesamten internen Verfahrens Repressalien zu vermeiden, aber wenn die Meldung zu einem Gerichtsverfahren führt, müssen Hinweisgeber ihre Identität offenlegen.

Zudem wurden in Spanien im Rahmen des Compliance-Managements mit Blick auf strafrechtliche Risiken bereits interne Meldestellen in Unternehmen eingerichtet, allerdings zeigt sich, dass die tatsächliche Meldung strafbarer Handlungen jedoch eher selten erfolgt. Es ist daher möglich, dass sich auf Ebene der Privatwirtschaft nichts ändert, und womöglich noch weniger auf öffentlicher Ebene, selbst wenn nun die neuen Meldekanäle eingerichtet werden.

Es wird sich zeigen, wie das Gesetz konkret umgesetzt wird und ob es wirklich einen Sinn hat oder ob es am Ende nur eine weitere Vorschrift ist, damit alles beim Alten bleibt. Sicher ist, dass diese neuen Meldekanäle eher früher als später eingerichtet werden müssen, um Sanktionen zu vermeiden.