Verletzung von Exklusivrechten in Spanien – Kann ¡Hola! Dritte haftbar machen?

Veröffentlicht am 15.07.2023

Die Hochzeit der spanischen Prominenten Tamara Falcó ist eine journalistische Goldmine, die zudem zahlreichen rechtliche Fragen aufwirft. Kurz vor der Hochzeit sorgte die Prominente für Aufsehen, da sie mutmaßlich das Modeatelier beauftragt hatte, für ihr Hochzeitkleid Kleider anderer Designer zu plagiieren, und daher plötzlich ohne Hochzeitskleid dastand. Nach der Hochzeit sorgte nun ein Leak der spanischen Zeitschrift ¡Hola! für Wirbel.

¡Hola! hatte die Exklusivrechte an der Berichterstattung über die Hochzeit. Bereits kurz nach Veröffentlichung der Sonderausgabe zu dem gesellschaftlichen Ereignis des Sommers in Spanien begann jedoch, wenig überraschend, eine PDF-Version der Ausgabe über WhatsApp zu zirkulieren. Grundsätzlich ist dies bei ¡Hola! und ähnlichen Zeitschriften nicht unüblich; in diesem Fall traf das Leak die Zeitschrift jedoch besonders hart, da sie einen siebenstelligen Betrag in den Erwerb der Exklusivrechte investiert hatte. Daher prüfen die Rechtsanwälte der Zeitschrift derzeit verschiedene rechtliche Optionen. Sie drohen u.a. mit einer Anzeige gegen diejenigen, die die Sonderausgabe illegal verbreiteten, sowie gegen Meta.

Aus rechtlicher Sicht weist dieser Fall einige Besonderheiten auf, die eine Strafverfolgung erheblich erschweren. Zwar stellen die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung der Sonderausgabe eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von ¡Hola! dar, es ist jedoch praktisch unmöglich herauszufinden, wer Urheber dieser Verletzung war. Alle Personen zu belangen, die das PDF anschließend weitergegeben haben könnten, ist, da praktisch nicht umsetzbar, gleichsam unrealistisch.

Außerdem ist es schwer vorstellbar, dass Meta für diese Straftat belangt werden kann, da es lediglich einen privaten Kommunikationskanal anbietet und aus Datenschutzgründen die dort geteilten Inhalte nicht einfach überwachen kann. Fraglich ist auch, ob die Tatsache, dass ein Nutzer des Messenger-Dienstes die Zeitschrift im PDF-Format verschickt hat, WhatsApp angelastet werden kann.

Zuletzt stellt sich hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung möglicher Täter auch das Problem der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bei der Verbreitung. In der Welt, in der wir heute leben, verbreiten sich Videos und Dokumente über soziale Netzwerke und Messenger-Dienste rasend schnell. Es kann daher vorkommen, dass sich eine private Vervielfältigung eines Elements, das mit geistigen Eigentumsrechten belegt ist, wie ein Lauffeuer verbreitet, auch wenn mit der Vervielfältigung und anschließenden viralen Verbreitung kein Gewinn erzielt werden soll.