Wird die Maskenpflicht am Arbeitsplatz in Spanien abgeschafft?

Veröffentlicht am 21.04.2022

Seit der Verabschiedung und dem Inkrafttreten des „Königlichen Erlasses 286/2022 vom 19. April 2022, der die Pflicht zur Verwendung eines Mund-Nasenschutzes während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise abwandelt“, ist die Verwendung von Masken für Personen über 6 Jahren in Spanien nur noch in den folgenden Fällen obligatorisch:

Monika Bertram Abogada +34 91 319 96 86

Seit der Verabschiedung und dem Inkrafttreten des „Königlichen Erlasses 286/2022 vom 19. April 2022, der die Pflicht zur Verwendung eines Mund-Nasenschutzes während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise abwandelt“, ist die Verwendung von Masken für Personen über 6 Jahren in Spanien nur noch in den folgenden Fällen obligatorisch:

  1. In medizinischen Zentren, Diensten und Einrichtungen (Krankenhäuser, Ärztehäuser, Zahnarztpraxen, psychiatrische Einrichtungen, Apotheken, Drogerien, Optiker, Orthopäden, Hörgeräteakustiker usw.): Personal, Besucher und Patienten, mit Ausnahme von stationär behandelten Patienten, die sich in ihren Zimmern aufhalten.
  2. In Einrichtungen des Pflege- und Sozialwesens (Wohnheime, Tagesstätten usw.): Personal und Besucher, wenn sie sich in Gemeinschaftsbereichen aufhalten.
  3. In Verkehrsmitteln: Flugzeug, Eisenbahn oder Seilbahn, Bus und öffentlicher Personenverkehr. In Räumen auf Schiffen und Booten gilt Maskenpflicht, wenn es nicht möglich ist, den Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einzuhalten; ausgenommen sind Kabinen, wenn sie von Personen genutzt werden, die zusammenleben.

Der Inhalt von Artikel 6 des Gesetzes 2/2021 vom 29. März 2021 über dringende Maßnahmen zur Vorbeugung, Eindämmung und Koordinierung zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise, der durch den Königlichen Erlass 115/2022 vom 8. Februar 2022 verabschiedet wurde und der die Pflicht zur Verwendung eines Mund-Nasenschutzes während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise abändert, wird somit in seiner Gesamtheit aufgehoben.

Was die Arbeitswelt in Spanien anbelangt, so legt der Königliche Erlass 286/2022 fest, dass es dem Arbeitgeber obliegt, zusammen mit seinem/r (internen oder externen) Arbeitssicherheitsbeauftragten und unter Berücksichtigung der Empfehlungen im Dokument „Vorgehensweise der Dienste für Arbeitssicherheit im Falle eines SARS-CoV-2-Risikokontakts“ (das in Kürze aktualisiert wird) zu beurteilen, ob das Tragen der Maske verpflichtend sein soll oder nicht. Gilt eine verbindliche Maskenpflicht, kann die Nichteinhaltung seitens eines Arbeitnehmers zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch den Arbeitgeber führen.