Die Reform des spanischen Hypotheken- und Katastergesetzes durch das Gesetz 13/2015

Veröffentlicht am 07.10.2015

Häufig kam es in der Vergangenheit zu Widersprüchen bezüglich der Eintragungen im spanischen Kataster und im spanischen Eigentumsregister. Dies ist in erster Linie eine Folge davon, dass nur den Eintragungen der Immobilien in das Kataster zwingender Charakter zukommt.

Stefan Meyer Abogado & Rechtsanwalt +34 91 319 96 86

Erste Schritte hin zu einer verbesserten Abstimmung ging der spanische Gesetzgeber bereits mit der Verabschiedung des Gesetzes 13/1996 und des Katastergesetzes (Gesetz 48/2002). Seitdem besteht sowohl für spanische Notare als auch für Registerführer die Pflicht, die vorstehend bereits erwähnte Katasterreferenz in die notariellen Urkunden bzw. in das Eigentumsregister mit aufzunehmen. Ein umfassender Informationsaustausch zwischen Kataster und Register besteht jedoch bis heute nicht.

Die Reform von 2015

Das Gesetz 13/2015 (veröffentlicht im spanischen Gesetzesanzeiger vom 25. Juni 2015), das sowohl das spanische Hypothekengesetz als auch das spanische Katastergesetz reformiert, setzt genau an dieser Stelle an: Die Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen soll vereinfacht werden. Das definierte Ziel des Gesetzes liegt konkret darin, die Koordination zwischen Kataster und Register auf Grundlage der heute vorhandenen Informationstechnologien und eines sicheren Datenaustausches herbeizuführen. Die Änderungen des spanischen Hypothekengesetzes treten – von einer Ausnahme abgesehen – erst zum 1. November 2015 in Kraft. Dagegen erfolgte das Inkrafttreten der Änderungen des Katastergesetzes bereits zum 26. Juni 2015.

Grafische Katasterdarstellung und Eigentumsregister

Jedes Registerblatt wird zukünftig zwingend einen das jeweilige Grundstück identifizierenden Registercode enthalten. Daneben wird das Grundstück, wie auch in der Vergangenheit, weiterhin in Form eines Textes bezüglich seiner Lage, Gemarkungen und Fläche beschrieben.

Gemäß der bisherigen Regelung im spanischen Hypothekengesetz konnte die Eintragung eines Grundstückes durch eine grafische Darstellung desselben, etwa diejenige des Katasters, vervollständigt werden. Eine entsprechende Pflicht bestand bis dato allerdings nicht. Nunmehr (neuer Art. 9 des spanischen Hypothekengesetzes) verlangt jede Eintragung eines Grundstückes auch die Eintragung einer grafischen, georeferenzierten Darstellung desselben, die die vorhandene Beschreibung in Textform vervollständigt. Damit diese grafische Darstellung des Grundstückes in das Eigentumsregister eingetragen werden kann, muss zukünftig grundsätzlich zusammen mit dem einzutragenden Titel der beschreibende, grafische Katasterauszug vorgelegt werden. Die Kartografie des Katasters bildet damit die Grundlage der grafischen Darstellung eines jeden im Eigentumsregister eingetragenen Grundstückes. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Grundbuchrichter zukünftig auch einen ausdrücklichen Vermerk in das Registerblatt darüber aufnehmen muss, dass das jeweilige Grundstück zu einem bestimmten Datum hinsichtlich seiner grafischen Beschreibung mit derjenigen des Katasters koordiniert worden ist.

Auch das Kataster nimmt die Tatsache der erfolgten Koordination mit dem Eigentumsregister auf und trägt dabei auch den Registercode des koordinierten Grundstückes ein.

Wenn eine grafische Übereinstimmung zwischen Eigentumsregister und Kataster hergestellt und die grafische Darstellung in das Register eingetragen ist, wird vermutet, dass das eingetragene Grundstück in grafischer Hinsicht die Lage und die Begrenzung aufweist, die in der grafischen Katasterdarstellung zum Ausdruck kommt. Die praktisch wichtigste Folge der Neuregelung ist, dass die Gutglaubenswirkung des Art. 38 des spanischen Hypothekengesetzes damit zukünftig auf die grafische Katasterdarstellung ausgeweitet wird.

Damit der angesprochene Informationsaustausch zwischen Kataster und Register in Zukunft effizient stattfinden kann, sind durch gemeinsame Resolutionen der Generaldirektion für das Register und Notariat (DGRN) und der Generaldirektion für das Kataster die Einzelheiten des Informationsaustausches noch im Einzelnen zu regeln (Form, Inhalt, Fristen, sowie die Funktionen und Eigenschaften des Systems).

Deutliche Änderungen erfahren auch die Regelungen des Titels Nr. VI des spanischen Hypothekengesetzes (Art. 198ff., „Über die Übereinstimmung zwischen Register und der Rechtswirklichkeit“). Hier wird zunächst explizit festgelegt, dass die textliche Beschreibung eines bereits eingetragenen Grundstückes um die grafische Darstellung ergänzt werden soll. Der eingetragene Rechtsinhaber muss hierfür grundsätzlich wiederum den grafischen, das Grundstück darstellenden Katasterauszug vorlegen. Der Registerführer nimmt dann eine Bewertung dahingehend vor, ob textliche und grafische Darstellung übereinstimmen. Kommt er zu einer positiven Bewertung, so wird der beschreibende und grafische Katasterauszug in das Register aufgenommen und ausdrücklich festgehalten, dass das Grundstück in grafischer Hinsicht mit dem Kataster koordiniert worden ist. Überdies wird wiederum das Kataster über diese Tatsache informiert.

Daneben wird der grafische Katasterauszug aufgrund der Reform in weiteren Fällen der Eintragung in das Register eine Rolle spielen: Bei der Berichtigung der Beschreibung eines Grundstückes im Eigentumsregister (Verfahren vor dem Notar); Eintragung eines bisher nicht im Register eingetragenen Grundstückes (Verfahren ebenfalls vor dem Notar); weitere bestimmte Situationen (z. B. Grundstücke, die Objekte einer Zwangsenteignung waren); Eintragung von Grundstücken der öffentlichen Verwaltung und juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Schlussfolgerungen

Die zwei wesentlichen durch die Neuregelung bewirkten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Zukünftig wird die grafische Darstellung eines Grundstückes im Kataster auch maßgeblich für die grafische Darstellung im spanischen Eigentumsregister sein

  1. Es wird grundsätzlich auch ein effizienterer Informationsaustausch zwischen Kataster und Eigentumsregister stattfinden.
  2. Die Neuregelung bedeutet einen wesentlichen Schritt hin zu einer besseren Koordination zwischen Eigentumsregister und Kataster.

Weitere Informationen: Grundbuch und Kataster in Spanien