Arbeitsmarktreform in Spanien: neue befristete Verträge

Veröffentlicht am 19.02.2022

Die neue Arbeitsmarktreform in Spanien – das königliche Gesetzesdekret 32/2021 vom 28. Dezember zu Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsreform, der Sicherstellung von Beschäftigungsstabilität und Umbau des Arbeitsmarktes – trat mit Bestätigung durch das spanische Abgeordnetenhaus kürzlich in Kraft. Daher geben wir nachfolgend einen Überblick über die neuen befristeten Arbeitsverträge und ihre wesentlichen Merkmale, die ab dem 30. März 2022 in Kraft sind.

Monika Bertram Abogada +34 91 319 96 86

Ausbildungsvertrag (Art. 11 Arbeitnehmerstatut)

Es gibt zwei Ausprägungen des Ausbildungsvertrages (contrato formativo):

  1. Dualer Ausbildungsvertrag (contrato de formación en alternancia)
  • Zweck: Vereinbarkeit von vergüteter Arbeitstätigkeit und Ausbildungsphasen.
  • Laufzeit: 3 Monate bis 2 Jahre
  • Über- und/oder Zusatzstunden: nicht möglich
  • Nacht- und/oder Schichtarbeit: nicht möglich
  • Probezeit: keine
  • Vergütung: gemäß Tarifvertrag; gibt es keinen Tarifvertrag, muss die Vergütung im ersten Jahr mindestens 70%, und im zweiten Jahr mindestens 75% der Vergütung entsprechen, die auf Grundlage der wahrzunehmenden Aufgaben für die zugewiesene Berufsgruppe und Gehaltsstufe festgelegt ist, und im Verhältnis zur effektiven Arbeitszeit stehen.
  • Abfindung bei Vertragsende: keine
  1. Ausbildungsvertrag zur Erlangung von Berufspraxis (contrato de formación para la obtención de la práctica profesional)
  • Dieser Vertrag ist innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des Studiums abzuschließen. Bei Personen mit Behinderung gilt eine Frist von 5 Jahren.
  • Laufzeit: 6 Monate bis 1 Jahr.
  • Probezeit: maximal 1 Monat, sofern der Tarifvertrag nichts anderes vorsieht.
  • Die Arbeitskraft ist zum Erhalt eines Arbeitszeugnisses bei Ende des Vertrages berechtigt.
  • Überstunden: nur im Falle der Behebung von Schadensfällen oder sonstigen außerordentlichen und dringenden Schäden.
  • Vergütung: gemäß Tarifvertag; ist kein Tarifvertrag anwendbar, muss die Vergütung der auf Grundlage der wahrzunehmenden Aufgaben zugewiesenen Berufsgruppe und Gehaltsstufe entsprechen und darf keinesfalls niedriger als die Vergütung des dualen Ausbildungsvertrages sein.
  • Abfindung bei Vertragsende: keine

Befristeter Vertrag (Art. 15 Arbeitnehmerstatut)

Ein befristeter Vertrag (contrato de duración determinada) kann aus folgenden Gründen geschlossen werden:

  1. Aus betrieblichen Gründen

a.1.) Zur Deckung eines gelegentlichen und unvorhersehbaren Anstiegs der Aktivität des Unternehmens und der Varianzen, die zu einem vorübergehenden Ungleichgewicht bei der verfügbaren stetigen Beschäftigung führen, solange es sich noch um die normale Tätigkeit des Unternehmens handelt.

  • Laufzeit: 6 Monate, es sei denn der Tarifvertrag legt eine längere Laufzeit fest. Maximale Laufzeit: 1 Jahr.
  • Es kann kein befristeter Vertrag geschlossen werden, wenn die jeweilige Situation den Abschluss eines unbefristeten Festanstellungsvertrags mit unregelmäßigem Einsatz (contrato fijo-discontinuo) rechtfertigen würde.
  • Abfindung: Entsprechender Anteil an 12 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr oder ggf. in den spezifischen einschlägigen Vorschriften festgelegter Betrag.

a.2.) Zur Deckung gelegentlicher, vorhersehbarer Situationen mit einer bestimmten, reduzierten Dauer.

  • Laufzeit: Maximal 90 Tage pro Kalenderjahr; diese 90 Tage dürfen nicht durchgängig („am Stück“) gearbeitet werden.
  • Darf nicht über Arbeiten im Rahmen von Unterverträgen (contrata), Untervergaben (subcontrata) oder Verwaltungskonzessionen geschlossen werden, die die übliche und gewöhnliche Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
  • Abfindung: Entsprechender Anteil an 12 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr oder ggf. in den spezifischen einschlägigen Vorschriften festgelegter Betrag.
    1. Zur Vertretung eines Arbeitnehmers mit Recht auf Reservierung seines Arbeitsplatzes
  • Im Vertrag ist der Name des vertretenen Arbeitnehmers und der Grund für die Vertretung aufzunehmen.
  • Die Laufzeit kann frühestens 15 Tage vor Ausfall des vertretenen Arbeitnehmers beginnen.
  • Kann auch gewährt werden zur:
    • Ergänzung der Teilzeitarbeit eines anderen Arbeitnehmers, wenn diese Arbeitszeitreduktion auf gesetzlich oder tarifvertraglich geregelte Gründe zurückzuführen ist und im Vertrag der Name des vertretenen Arbeitnehmers und der Grund für die Vertretung aufgenommen sind; und
    • vorübergehenden Deckung eines Arbeitsplatzes mit Festanstellung während des Auswahl- oder Beförderungsverfahrens, wobei die Laufzeit des befristeten Vertrages maximal 3 Monate oder ggf. die tarifvertraglich festgelegte kürzere Maximallaufzeit betragen darf. Es darf kein neuer Vertrag mit dem gleichen Vertragsgegenstand geschlossen werden, sobald die maximale Laufzeit überschritten wurde.
  • Abfindung bei Vertragesende: keine

Weitere zu berücksichtigende Aspekte

Das königliche Gesetzesdekret 32/2021 vom 28. Dezember zu Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsreform des Arbeitsmarktes, der Sicherstellung von Beschäftigungsstabilität und Umbau des Arbeitsmarktes legt weiter fest:

  • Verträge über bestimmte Arbeiten und Leistungen (contrato para obra y servicio determinado) und produktionsbedingt befristete Verträge (contrato eventual por circunstancias de la producción), die zwischen dem 31.12.2021 und dem 30.03.2022 geschlossen wurden, unterfallen der vorherigen Regelung und haben eine maximale Laufzeit von 6 Monaten.
  • Verträge über bestimmte Arbeiten und Leistungen und produktionsbedingt befristete Verträge, die vor dem 31.12.2021 geschlossen wurden, die auf die vorherige Regelung gründen, sind bis zu ihrer maximalen Laufzeit anwendbar.
  • Jeder Verstoß gegen die Regelung zu Vertragsmodalitäten kann mit einem Bußgeld von bis zu 7.500,00 € geahndet werden, wobei jeweils ein Verstoß pro betroffenem Arbeitsnehmer begründet wird.