Arbeitsrecht in Spanien: Höhere Bußgelder ab dem 1. Oktober 2021 und weitere Neuerungen

Veröffentlicht am 06.08.2021

Der Erlass des Gesetzes 10/2021 vom 9. Juli zu Telearbeit (veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger BOE am 11. Juli 2021) bewirkt eine Anhebung der arbeitsrechtlichen Bußgelder ab dem 1. Oktober 2021. Diese Anhebung erfolgt im Wege der ersten Schlussbestimmung des Gesetzes, die den Artikel 40 des königlichen Ausführungsgesetzes 5/2000 vom 4. August ändert, kraft dessen wiederum die Neufassung des Gesetzes über Verstöße und Sanktionen der Sozialordnung (Ley sobre Infracciones y Sanciones en el Orden Social, LISOS) erlassen wurde. Die Neuerungen fassen wir nachfolgend zusammen:

Monika Bertram Abogada +34 91 319 96 86

Verstöße gegen Vorschriften zu Arbeitsbeziehungen und Beschäftigung, Sozialversicherung, Migrationsbewegungen sowie Arbeit von Ausländern, Zeitarbeit und Leiharbeit:

Schwere Verstöße gegen die Artikel 22.2, 22.7 a) und 22.16 LISOS

Sehr schwere Verstöße nach Artikel 23.1.a) LISOS

Behinderung der Inspektionstätigkeit zur Überprüfung der Anmeldungen von Arbeitnehmern und Pflichtverletzungen: in der Folge Verstöße nach Art. 22.2 LISOS

Der Höchstbetrag des Bußgeldes beträgt 12.000 €.

Behinderung der Inspektionstätigkeit zur Überprüfung der Anmeldungen der Arbeitnehmer und Pflichtverletzungen: in der Folge Verstöße nach Art. 23.1 a) LISOS

Der Höchstbetrag des Bußgeldes beträgt 225.018 €.

Verstöße gegen Vorschriften zum Arbeitsschutz

Verstöße gegen Vorschriften zu Genossenschaften

Die übrigen gesetzlich vorgesehenen Sanktionen bleiben unverändert.

Zu berücksichtigen ist, dass die angehobenen Bußgelder bei ab dem 1. Oktober 2021 begangenen Verstößen greifen. Verstöße vor diesem Datum werden gemäß der zu dem Zeitpunkt des Verstoßes gültigen Gesetzgebung geahndet.

Dies sind jedoch nicht die einzigen Änderungen, die das Gesetz 10/2021 vom 9. Juli zu Telearbeit mit sich bringt. Es führt ferner zu Anpassungen folgender Normen:

  1. Königliches Ausführungsgesetz 2/2015 vom 23. Oktober, kraft dessen die Neufassung des Arbeitnehmerstatuts erlassen wird: Art. 13, 23.1 a) und 37.8.
  2. Gesetz 36/2011 vom 10. Oktober Ausführungsgesetz der Sozialordnung. Neuaufnahme des Artikel 138 bis.
  3. Königliches Gesetzesdekret 20/2020 vom 29. Mai zur Einführung des Mindesteinkommens: Artikel 7.1 und 7.2; 19.4, 19.5, 19.6 und 19.7 sowie Neuaufnahme des Artikels 19.8.