Scheinselbstständige und Altersrente in Spanien Kann der Unternehmer für ihre (Nach-)Zahlung haften?

Veröffentlicht am 22.04.2026

Diese Frage war erneut Gegenstand eines Urteils des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo). Der dem Urteil 273/2026 vom 12. März 2026 zu Grunde liegende Sachverhalt stellte sich zusammengefasst wie folgt dar:

Monika Bertram Abogada +34 91 319 96 86
  1. Einem Mitarbeiter wurde in rechtskräftigem Urteil anerkannt, dass die Beziehung, die dieser scheinbar als Selbstständiger mit dem Unternehmer zwischen Juni 1996 und Februar 2013 innehatte, tatsächlich zu allen Zwecken ein Angestelltenverhältnis war. Der Arbeitgeber übernahm alle Folgen dieser gerichtlichen Erklärung, auch die Nachzahlung der noch nicht verjährten Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge (November 2011 bis März 2013).
  2. Am 2. November 2021 erkannte die Sozialversicherungsanstalt (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS) zugunsten des Mitarbeiters eine Altersrente auf Grundlage einer Beitragsbemessungsgrundlage von 1.360,83 € zu.
  3. Der Mitarbeiter legte Widerspruch gegen diese Entscheidung der INSS ein, da nach seiner Auffassung die Grundlage der Bemessung der Rentenbezüge auch die Vergütung umfassen musste, die dieser während seiner Scheinselbstständigkeit bezogen hatte.
  4. Das Arbeitsgericht Nr. von Barcelona verurteilte die INSS zur Zahlung einer Altersrente ab dem 1. November auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 2.324,93 € und einem Anteil von 96,5 %. Ferner verurteilte es den Arbeitgeber zur Einzahlung des Kapitalwertes der Differenz für die zwischen Juni 1996 und Oktober 2011 (beide eingeschlossen) nicht geleisteten Beitragszahlungen.
  5. Der oberste Gerichtshof von Katalonien (Tribunal Superior de Justicia de Cataluñia) wies in seinem Urteil 2440/2024 vom 25. April die Rechtsbehelfe der INSS und des Mitarbeiters ab und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts.
  6. Gegen diese Entscheidung legten die INSS und die Sozialversicherungskasse (Tesorería General de la Seguridad Social, TGSS) Kassationsbeschwerde ein und beantragten die Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von Katalonien.

In Anwendung der ständigen Rechtsprechung, die im Urteil dieses Gerichtshofs 700/2020 vom 22. Juli Niederschlag fand, entschied der spanische Oberste Gerichtshof diesen Fall wie folgt: Nach Auffassung des Gerichts habe der Unternehmer zwar nach der Rechtskräftigkeit des Urteiles, die die arbeitsrechtliche Natur der Beziehung zu dem Mitarbeiter anerkannte, die nicht verjährten Beiträge bezahlt, nicht bösgläubig gehandelt und sich der Erfüllung des Urteils auch nicht widersetzte, es sei jedoch eine Tatsache, dass das Unternehmen für fast 17 Jahre die Beiträge nach der allgemeinen Regelung nicht korrekt geleistet habe. Wenngleich diese Nichterfüllung dem Mitarbeiter den Zugang zur Altersrente nicht verwehrt habe, habe die unterlassene Beitragszahlung jedoch die Höhe seiner Altersrente beeinflusst. Daher verurteilte es den Unternehmer zur anteiligen Übernahme des verursachten wirtschaftlichen Schadens, sodass dieser für die Differenz zwischen dem von der INSS anerkannten Bemessungsgrundlage und ihrer eigentlichen Höhe haftete.

Diese Entscheidung bestätigt, dass die Verletzung der Melde- und Beitragspflichten – auch bei einer Heilung (Nachzahlung) der nicht verjährten Beitragsjahre – keine Benachteiligung der Bezüge, zu denen der jeweilige Mitarbeiter berechtigt ist, nach sich ziehen darf, sodass der Arbeitgeber anteilig für seinen Einfluss auf die Bezüge haften muss.