Gekommen, um zu bleiben: Revision des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes soll eine vollständige Digitalisierung von Gesellschafterversammlungen bewirken

Veröffentlicht am 31.03.2021

Manche durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Veränderungen sind gekommen, um zu bleiben. Die Krise hat uns sowohl mit Blick auf das öffentliche als auch das private Leben die Bedeutung der Digitalisierung dramatisch vor Augen geführt, und nicht zuletzt für Unternehmen hat sich eine Investition in digitale Technologien als Mittel der Krisenfestigkeit erwiesen. Auf diesen Trend aufsteigend soll nun eine Revision des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (Ley de Sociedades de Capital, LSC) dauerhaft eine vollständige Digitalisierung von Versammlungen der spanischen Gesellschaftsorgane ermöglichen. Der vorliegende Beitrag untersucht die angestrebte gesetzliche Neugestaltung und deren Bedeutung für spanische Kapitalgesellschaften.

Nadja Vietz Abogada / Rechtsanwältin / Attorney (WA) +34 93 487 58 94

Welche Gesetzeslage gilt aktuell?

Die aktuelle Fassung des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes erwähnt in ihrem Artikel 182 zwar die Möglichkeit einer digitalisierten Gesellschafterversammlung. Die durch diese Regelung ermöglichte Digitalisierung ist jedoch insofern limitiert, als sie sich zumindest gemäß Gesetzeswortlaut auf die bloße Teilnahme an Versammlungen von spanischen Aktiengesellschaften („Sociedades Anónimas“) beschränkt – wenngleich die Praxis der spanischen Generaldirektion für das Notar- und Registerrecht seit 2012 eine analoge Anwendung der Bestimmung auf spanische GmbHs („Sociedades Limitadas“) erlaubt – und voraussetzt, dass diese Möglichkeit explizit in der jeweiligen Satzung vorgesehen ist.

Im Zuge der Ausrufung des Notstandes und Verhängung des Lockdowns im März 2020 erfuhr das beschriebene rechtliche Regime eine gewisse Flexibilisierung, indem der Problematik der Unmöglichkeit von physischen Versammlungen durch Erlass des königlichen Gesetzesdekretes 8/2020 vom 17. März entgegengetreten wurde. Diese Ausnahmeregelung, deren zeitlicher Anwendungsbereich zunächst auf die Dauer des Notzustandes beschränkt war und inzwischen im Zuge mehrerer königlicher Gesetzesdekrete bis Ende 2021 verlängert wurde, ermöglicht es Organen spanischer Gesellschaften sowie anderen juristischen Personen des Privatrechts (Vereine, Genossenschaften und Stiftungen), Versammlungen auch bei Fehlen einer entsprechenden Sonderregelung im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft per Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten (siehe zur Vertiefung der Thematik: Corona-Krise Spanien · Königliches Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März – Für Gesellschaften geltende Maßnahmen – Monereo Meyer Abogados (mmmm.es) und Digitale Sitzungen in Spanien nun auch für Verwaltungsorgane möglich (mmmm.es)).

Welche dauerhaften Änderungen sind in der Gesetzesrevision vorgesehen?

Vor dem dargelegten Hintergrund wurde dem spanischen Parlament ein Vorschlag zur Änderung des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes vorgelegt, welcher darauf abzielt, dass die Gesellschafterversammlungen aller Arten von Kapitalgesellschaften vollständig digitalisiert abgehalten werden können:

  • Überarbeitung des bestehenden Art. 182 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes

Der neue Gesetzesentwurf sieht eine geringfügige Überarbeitung des bestehenden Art. 182 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes vor, indem die explizite Bezugnahme auf AGs („Sociedades Anónimas“) gelöscht und der Gesetzeswortlaut insofern an die bereits geltende Praxis angeglichen wird, gemäß welcher auch die digitale Teilnahme an Versammlungen von GmbHs („Sociedades Limitadas“) erlaubt ist. Ferner wird der Gesetzestext insofern präzisiert, als festgehalten wird, dass die von den digital anwesenden Gesellschaftern bzw. Aktionären formulierten Fragen nicht nur schriftlich innerhalb der auf die Versammlung folgenden sieben Tage beantwortet werden können, wie es die bisherige Gesetzesfassung vorsah, sondern auch während der Versammlung selbst.

  • Erweiterung um einen neuen Art. 182 bis des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes

Neben der beschriebenen Revision des Art. 182 weist der vorgelegte Gesetzesentwurf insofern eine grundlegende Neuerung auf, als durch die Aufnahme eines neuen Art. 182 bis des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes nicht nur die digitale Teilnahme an Generalversammlungen ermöglicht werden soll, sondern auch deren vollständige Digitalisierung, d.h. die bereits in der Versammlungseinberufung vorgesehene ausschließliche Nutzung von digitalen Medien zur Durchführung von Generalversammlungen unter Ausschluss jeglicher physischer Anwesenheit der Gesellschafter bzw. Aktionäre und des Verwaltungsorganes. Wie im Falle des Art. 182 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes ist auch hier die Anwendbarkeit der Bestimmung sowohl für AGs als auch für GmbHs vorgesehen.

Wie bisher bereits die digitale Teilnahme soll auch die Möglichkeit der ausschließlich digitalen Versammlung – anders als gemäß der zurzeit geltenden Ausnahmeregelung – nur dann zur Verfügung stehen, wenn dies in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist, wobei der neue Art. 182 bis verlangt, dass eine entsprechende Satzungsänderung von Gesellschaftern genehmigt wird, die gemeinsam mindestens zwei Drittel des bei der Versammlung vertretenen Kapitals repräsentieren. Unter der Annahme, dass diese Gesetzesredaktion das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit bezwecken soll, ist hierzu anzumerken, dass bei einer tiefen Anwesenheitsquote der Gesellschafter einer GmbH diese Zwei-Drittel-Schwelle unter Umständen unter der generell für Satzungsänderungen vorgesehenen einfachen Beschlussmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen, welche dem gesamten Stammkapital entsprechen) liegen kann.

Voraussetzung für die Digitalisierung ist ferner, dass die Identität und Legitimität der Aktionäre bzw. Gesellschafter und ihrer Vertreter ordnungsgemäß gewährleistet ist und dass alle Teilnehmer in der Lage sind, mittels geeigneter Fernkommunikationsmittel effektiv an der Versammlung teilzunehmen, um sowohl die ihnen zustehenden Rede-, Informations-, Antrags- und Stimmrechte auszuüben als auch die Beiträge der anderen Teilnehmer über die vorgenannten Mittel zu verfolgen.

Fazit

Die angestrebte Revision des spanischen Kapitalgesetzes zur Ermöglichung einer umfassenden Digitalisierung von Gesellschafterversammlungen erscheint im aktuellen Kontext zweifelsfrei als zeitgemäß und ist durchaus zu begrüßen. Insbesondere schafft die ausdrückliche Definition des Anwendungsbereiches der Norm, unter Einschluss der AGs („Sociedades Anónimas“) und GmbHs („Sociedades Limitadas“), Rechtssicherheit. Ferner verleiht die Einführung der Möglichkeit von ausschließlich digitalen Versammlungen zusätzliche digitale Flexibilität, wenngleich diese, anders als in der aktuellen Ausnahmeregelung, an das Erfordernis einer entsprechend in der Satzung vorgesehenen Bestimmung geknüpft ist. Schließlich suggeriert eine systematische Auslegung des Gesetzesentwurfes zunächst eine Beschränkung der Digitalisierungsoption auf Gesellschafter- bzw. Aktionärsversammlungen, dies ebenfalls im Gegensatz zur aktuellen Ausnahmeregelung, welche die Möglichkeit der Digitalisierung auch für Versammlungen anderer Gesellschaftsorgane (insbesondere des Verwaltungsorganes) vorsieht. Da das Gesetz den Gesellschaften jedoch einen weiten Spielraum bei der Organisation der Arbeitsweise des Verwaltungsrates einräumt, erscheint dieser Aspekt aus einer praktischen Perspektive als weniger problematisch, da die Gesellschaften mehrheitlich bereits dazu übergegangen sind, diese Frage in der Satzung zu regeln beziehungsweise die Digitalisierung im Alltag direkt anzuwenden.

Es bleibt der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten: Das spanische Abgeordnetenhaus („Congreso“) hat den Gesetzesentwurf bereits angenommen und dieser wird entsprechend in einem nächsten Schritt dem Senat („Senado“) vorgelegt werden.